EU-Bienenförderung in Sachsen-Anhalt Für das EU-Förderjahr 2013/2014/, 2014/2015, 2015/2016, 2016/2017, 2017/2018, 2018/2019... stehen ab sofort EU-Mittel und Landesmittel zur Förderung der Bienenhaltung in Sachsen-Anhalt zur Verfügung. Antragsberechtigt sind der Imkerverband Sachsen-Anhalt e. V., die Imkervereine, die in Sachsen-Anhalt ihren Sitz haben sowie die Einzelimker, die ihren Sitz in Sachsen-Anhalt haben, und ihre Bienen in Sachsen-Anhalt betreuen. Die Anträge sind beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten sind bis zum 30.Mai für das laufende Förderjahr einzureichen. Tipp: Gebt den Antrag auf keinen Fall auf den letzten Drücker ab. Je eher um so besser! Quelle und Link zu den Formularen, Voraussetzungen etc. unter  www.sachsen-anhalt.de ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Ich versuche einmal ein kleinen Teil des Ganzen zusammenzufassen und hoffe das es richtig ist ;) Aber um genaues zu erhalten schaut bitte unter den Link www.sachsen-anhalt.de (Merkblatt / Richtlinie) Hinweis: Mit der Realisierung des Vorhabens, z. B. Durchführung von Schulungen, baulichen Maßnahmen oder Erwerb von Geräten oder Bienen oder der Abschluss eines Liefer- und Leistungsvertrages (z. B. Auftragserteilung, Bestellung, Kaufvertrag), darf erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheides begonnen werden. Was wird Gefördert? Die Fördergegenstände sind detailliert in der Richtlinie Bienenzuchtsektor in Nummer 3 ausgewiesen. Es können gefördert werden: • Schulungen für Neuimker und Bestandsimker, • Aus und Fortbildungsmaßnahmen für Bienensachverständige, Materiell technische Ausstattung für den Wissenstransfer und Informationsaustausch im Imkerverband, • Errichtung oder Umbau von Bienenlehrständen an vier festgelegten Standorten oder Bienenbelegstellen, • Zukauf von Geräten und Ausrüstungsgegenständen für Neuimker und Bestandsimker, • Maßnahmen zur Bekämpfung der Varroose, • Analyse von Honigund Bienenwachs • Erwerb von Königinnen und Erwerb von insgesamt bis zu fünf Bienenvölkern je Neuimker und • Erwerb von Königinnen und Drohnenvölkern durch Bestandsimker und Imkervereine. Die Förderung von Investitionen für z. B. Bienenlehrstände erfolgt unter der Auflage, dass die geförderten Bauten und baulichen Anlagen für einen Zeitraum von zwölf Jahren ab Fertigstellung nicht veräußert und dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden. Es wird ausschließlich die Neuanschaffung der in der Richtlinie aufgeführten Geräte und Ausrüstungsgegenstände gefördert. Die geförderten Gegenstände dürfen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nur für die Bienenhaltung genutzt werden. Sie müssen sich innerhalb dieses Zeitraumes im Besitz des Antragstellers befinden und ausschließlich in der eigenen Imkerei Verwendung finden. Gebrauchte Gegenstände sind nicht förderfähig. 3.1    Technische Hilfe für Imker und Imkerorganisationen 3.1.1 Schulungen oder Lehrgänge für Neuimker und Bestandsimker 3.1.2 Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Bienensachverständige 3.1.5 Zukauf von Geräten und Ausrüstungsgegenstände für Neuimker und Bestandsimker 3.4.1 Neuimker können eine Zuwendung für den Erwerb von 5 Bienenvölker erhalten 3.4.2 Bestandsimker können für den Kauf von Königinnen und Drohnenvölker Zuwendung erhalten 3.2    Bekämpfung der Varroose 3.3    Analyse von Bienenzuchterzeugnissen 3.3.1 Analyse physikalischer chemischer Merkmale des Honigs zur Qualitätsbestimmung 3.3.3 Analyse von Rückständen im Wachs 3.3.2 Authentifizierung von Honigen ausgewählter Regionen 3.4    Wiederauffüllung des Bienenbestandes 3.4.3 Imkervereine können für den Kauf von Königinnen und Drohnenvölker Zuwendung erhalten                                                            etc. Welche Kriterien muß ich erfüllen um eine Förderung zu erhalten? Für 3.1.1 Schulungen oder Lehrgänge für Neuimker und Bestandsimker / 3.1.2 Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Bienensachverständige (BSV) Antragsberechtigt für BSV-Schulung ist der Bienensachverständige und der Landesimkerverband Sachsen-Anhalt Antragsberechtigt für Neuimker / Bestandsimkerschulungen ist der Imkerverein und Landesimkerverband Sachsen-Anhalt • wenn vorab ein jährlicher Schulungsplan an die Bewilligungsbehörde mit einer Mindestteilnehmerzahl von 20 Teilnehmern je Schulung eingereicht wurde • Bienensachverständige müssen einen Nachweis über ihre Qualifikation nach Nummer 3.1.2 vorlegen Für 3.1.5 Zukauf von Geräten und Ausrüstungsgegenstände für Neuimker und Bestandsimker Antragsberechtigt ist der Neuimker und Bestandsimker selber Erfüllung für Neuimker und Bestandsimker • Nachweis über mindestens eine Schulung innerhalb der letzten 3 Jahre • man muß mindestens 5 Bienenvölker haben oder im Aufbau des Mindestbienenbestandes sein • Nachweis über die Bienenhaltung durch Vorlage der Kopie des aktuellen Beitragsbescheides der Tierseuchenkasse zusätzliche Erfüllungen für Neuimker • ein Nachweis über eine Teilnahmebestätigung eines Neuimker Kurses  • Benennung eines Imkerpaten und dessen schriftliche Bestätigung zur Gewährleistung der 2- jährigen fachlichen Betreuung • Verpflichtung zur Ausübung der Imkerei und Nutzung der geförderten Ausrüstung für mindestens 5 Jahre Was sind Neuimker und wie lange ist man Neuimker? Neuimker sind Imker, die erstmalig mit der Bienenhaltung beginnen. Als Beginn der Bienenhaltung wird die erstmalige Meldung bei der zuständigen Veterinärbehörde mit Zuteilung der Registriernummer definiert. Der Neuimkerstatus gilt von diesem Zeitpunkt an 5 Jahre. Geräte die gefördert werden: Honigschleudern, Entdeckelungsgeschirr, Abfüll-, Klär-und Lagerbehälter, Honigauftaugeräte, Honigpumpen und Rührwerke, Zentrifugen, Honigabfüllmaschinen, Geräte zur Herstellung von Mittelwänden, Wachsschmelzer, Wachsklärgeräte, Magazinbeuten, Nassenheider Verdunster (Applikatoren), Refraktometer, Einachsige Hebevorrichtungen die speziell für den Imkereibedarf entwickelt wurden, Geräte zum Kippen von Beuten und Beutenteilen, Brutschränke, Besamungsgeräte und Smoker. Hinweis: Man muß 3 Kostenangebote einreichen. Diese kann man auch aus Katalogen etc. beifügen bzw. online kopieren. Wichtig ist auch, dass man eine kostenlose Bescheinigung des eigenen Finanzamts einreicht aus der hervorgeht, dass man nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Wie hoch ist der Förderumfang? Zukauf von Geräten und Ausrüstungsgegenständendurch Neuimker und Be-standsimker. Die maximal zuwendungsfähigen Ausgaben für den Zukauf von Geräten und Ausrüstungs-gegenständen betragen netto 1.575Euro je Antragsteller und Jahr. Bei einem Fördersatz in Höhe von 80 Prozent sind hier maximale Zuwendungen von 1.260Euro je Antragsteller und Jahr möglich (Das entspricht einem Rechnungsbetrag i.H.v. ca. 1.875 Euro brutto, worin die Umsatzsteuer enthalten ist.) Verbrauchsmaterialien sind nicht förderfähig. Kleinstgegenstände, die eine Nutzungsdauer von fünf Jahren unterschreiten oder deren Einzelwert 10 Euro unterschreitet, sind nicht förderfähig. 6. Umfang der Förderung! 6.4 Mindesthöhe der Zuwendung: 500 Euro Die Mindesthöhe der Zuwendung darf nicht unterschritten werden! Anträge absenden - Stammdatenbogen 2014 und Antrag Der Stammdatenbogen ist mit dem ersten Antrag im Antragsjahr einzureichen. Stammdatenbogen: Jeder Antragsteller der eine Förderung erhalten möchte, muß diesen Stammdatenbogen einmal im Antragsjahr unabhängig von Anzahl und Art der Förderanträge ausfüllen. Eu-Betriebsnummer: Imker, die erstmals Förderung im Argrarbereich beantragen, haben keine EU-Betriebsnummer, die sie in den Antrag eintragen können (das Feld bleibt leer). Meine persönliche Meinung: Die Förderung ist wirklich super, aber die Steuererklärung ausfüllen ist leicher :) Quelle: https://mule.sachsen-anhalt.de